Betriebsratswahl

Der Betriebsrat vertritt die Arbeitnehmerinteressen gegenüber dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin in privatwirtschaftlichen Betrieben. Die Bildung eines Betriebsrats ist freiwillig. Voraussetzung dafür ist, dass mindestens fünf ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind, die nicht zur Familie gehören. Wenn sowohl die Gruppe der ArbeiterInnen als auch die der Angestellten mindestens je 5 ArbeitnehmerInnen umfasst, sind getrennte Betriebsräte zu errichten. Wenn 2/3 der ArbeitnehmerInnen in einer geheimen Abstimmung dafür stimmen, kann auch ein gemeinsamer Betriebsrat errichtet werden.
Die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats ist abhängig von der Betriebsgröße (in Betrieben mit 5-9 ArbeitnehmerInnen besteht er bspw. aus einer Person). Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats beträgt 4 Jahre.

Wahlverfahren

Zur Durchführung einer Betriebsratswahl muss zunächst eine Betriebsversammlung einberufen werden, die den Wahlvorstand für die Betriebsratswahl wählt. Dieser bereitet anschließend die Wahl vor. Die Wahl findet auf der Grundlage von Wahlvorschlägen statt, die beim Wahlvorstand eingereicht werden müssen. Ein Wahlvorschlag umfasst eine Liste mit den Namen der vorgeschlagenen KandidantInnen. Damit auch Ersatzbetriebsräte zur Verfügung stehen, sollte die Zahl der vorgeschlagenen KandidantInnen doppelt so hoch sein, wie die der Betriebsratsmitglieder. Außerdem ist für einen Wahlvorschlag eine Liste mit Unterstützungsunterschriften notwendig.

Für die Betriebsratswahl gelten die Grundsätze des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechts. Wahlberechtigt sind alle ArbeitnehmerInnen des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Tag der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt sind. Zum Betriebsrat können alle ArbeitnehmerInnen kandidieren, die
  • das 19. Lebensjahr vollendet haben,
  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Angehörige eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR; d.h. Staaten der EU plus Island und Norwegen),
  • seit mindestens 6 Monaten im Betrieb bzw. dem Unternehmen, das dem Betrieb angehört, beschäftigt sind.
Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel persönlich. Ist dies nicht möglich, kann die Stimme auch brieflich abgegeben werden. Dazu muss eine Wahlkarte beim Wahlvorstand beantragt werden. Jeder Wähler/jede Wählerin kann eine Stimme für einen Wahlvorschlag abgeben. Man wählt also immer eine Liste an KandidantInnen.

Ermittlung des Wahlergebnisses

Wenn es nur einen Wahlvorschlag gibt, muss dieser die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreichen. Wenn z.B. 100 Stimmen abgegeben wurden, müssen mindestens 51 für diesen Wahlvorschlag gestimmt haben.
Gibt es mehrere Wahlvorschläge werden Mandate für die Wahlvorschläge berechnet, die dann entsprechend der Reihung des Wahlvorschlags vergeben werden. Nach der Ermittlung des Ergebnisses haben die Gewählten 3 Tage Zeit, um zu überlegen, ob sie die Wahl annehmen. Erst dann wird das Wahlergebnis im Betrieb kundgemacht.

Quellen

Informationen der Wirtschaftskammern Österreichs (3.6.2013)
Informationen der Arbeiterkammer (3.6.2013)
Wahldurchführungsinformation der AK (3.6.2013)
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=422652&DstID=0 (3.6.2013)



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