Wahlrecht

Das Wahlrecht, also das Recht zu wählen, muss für alle WählerInnen allgemein, gleich, direkt, frei, geheim und persönlich sein. Dies bedeutet folgendes:

Allgemeines Wahlrecht: Das Wahlrecht muss grundsätzlich für alle StaatsbürgerInnen gelten. Niemand darf aufgrund seines Geschlechts, seiner Religion, seiner Herkunft etc. vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Das war nicht immer so, in Österreich durften zum Beispiel Frauen erst ab 1918 wählen.

Gleiches Wahlrecht: Jede/r WählerIn darf nur eine Stimme abgeben. Jede Stimme ist gleich viel wert.

Direktes Wahlrecht: Alle WählerInnen geben ihre Stimme direkt ab, das bedeutet, dass sie mit ihrer Wahl direkt bestimmen, wer beispielsweise in den Nationalrat einzieht oder wer Bundespräsident wird. Das Gegenteil wären „Wahlmänner“, das heißt, man wählt Personen, die für einen die Stimme abgeben.

Freies, geheimes und persönliches Wahlrecht: Wenn der Wähler/die WählerIn ihre Stimme abgibt, darf sie von niemandem daran gehindert oder unter Druck gesetzt werden. Daher wird die Stimme geheim in der Wahlzelle abgegeben, ohne dass die Wahlkommission weiß, was der Wähler/ die WählerIn gewählt hat. Die Wahl erfolgt persönlich durch den Wähler/die Wählerin, damit niemand anderer die abgegebene Stimme verändern kann.

Quellen

Rosenberger, Sieglinde / Seeber, Gilg, Wählen, Wien 2008, 32f.
BMI: Wahlrecht (13.12.2013)


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Seite zuletzt geändert: am Freitag, 13. Dezember 2013 10:07:24 von CM.