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Die Österreichische Verfassung
Foren ? Die Österreichische Verfassung ? Artikel 9 (Wahlrecht)Artikel 9 (Wahlrecht)
9. Das österreichische Wahlrecht ist zu gewähren:
9.1. Jedem Menschen, der nachweislich seinen Lebensmittelpunkt für mehr als 5 Jahre im Staat Österreich hat, sich zum Artikel 1 der Verfassung bekennt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
9.2. Jedem österreichischen Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.
9.1. Jedem Menschen, der nachweislich seinen Lebensmittelpunkt für mehr als 5 Jahre im Staat Österreich hat, sich zum Artikel 1 der Verfassung bekennt und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
9.2. Jedem österreichischen Staatsbürger, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.