Die Österreichische Verfassung

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Artikel 11 (Medien)



11. Recht und Pflicht der Bürger auf Information

11.1. Es muss Medienvielfalt erlaubt und gefördert sein.
11.2. Die öffentliche Berichterstattung muss unabhängig und objektiv erfolgen. Auch bei den öffentlichen Medien ist auf Meinungsvielfalt zu achten. Der Bildungsauftrag muss im öffentlichen Interesse erfolgen.
11.3. Die öffentlichen Medien verpflichten sich internationale Berichterstattung zu betreiben.
11.4. Die Medien müssen eine eigene, freie Meinungsbildung erlauben und fördern. Der Einfluss der öffentlich-rechtlichen Medien auf den Prozess der Meinungsbildung ist verboten. Es geht in erster Linie um Information, nicht um Beeinflussung.


Uns fehlen noch die Pflichten der Bürger.
Evtl sowas wie ein Verweis auf Differenz zwischen Hol- und Bringschuld?

mfg,
g.