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Die Österreichische Verfassung
Foren ? Die Österreichische Verfassung ? Artikel 11 (Medien)Artikel 11 (Medien)
11. Recht und Pflicht der Bürger auf Information
11.1. Es muss Medienvielfalt erlaubt und gefördert sein.
11.2. Die öffentliche Berichterstattung muss unabhängig und objektiv erfolgen. Auch bei den öffentlichen Medien ist auf Meinungsvielfalt zu achten. Der Bildungsauftrag muss im öffentlichen Interesse erfolgen.
11.3. Die öffentlichen Medien verpflichten sich internationale Berichterstattung zu betreiben.
11.4. Die Medien müssen eine eigene, freie Meinungsbildung erlauben und fördern. Der Einfluss der öffentlich-rechtlichen Medien auf den Prozess der Meinungsbildung ist verboten. Es geht in erster Linie um Information, nicht um Beeinflussung.