EU-Betriebsrat

Der Europäische Betriebsrat (EBR) ist eine ArbeitnehmerInnenvertretung in grenzüberschreitend tätigen Unternehmen in der Europäischen Union. Seit 1994 gibt es auch auf europäischer Ebene eine Richtlinie über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates. Dessen Funktion ist allerdings vorerst nur auf das Recht auf Anhörung sowie Information beschränkt.

Einrichtung eines Europäischen Betriebsrates (EBR)

Die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrates (EBR) ist nur für gemeinschaftsweit operierende Unternehmen oder Unternehmensgruppen vorgesehen.
Um ein gemeinschaftsweit operierendes Unternehmen handelt es sich, wenn darin im Durchschnitt der letzten zwei Jahre mehr als 1.000 ArbeitnehmerInnen beschäftigt waren, von denen mindestens jeweils 150 in zwei Mitgliedsstaaten der EU arbeiteten.
Grundsätzlich soll eine grenzübergreifende Information und Anhörung der ArbeitnehmerInnen durch eine freiwillige Vereinbarung mit der zentralen Unternehmensleitung sichergestellt werden. Dazu können ArbeitnehmerInnen oder deren VertreterInnen (BetriebsrätInnen) einen schriftlichen Antrag bei der zentralen Unternehmensleitung stellen. Er muss von mindestens 100 ArbeitnehmerInnen oder deren VertreterInnen unterzeichnet sein, die in mindestens zwei verschiedenen EU-Staaten beschäftigt sind.


Siehe auch:

Betriebsrat


Quellen:

Europäischer Betriebsrat auf Wikipedia (6.12.2013)
GPA über den Europäischen Betriebsrat (6.12.2013)
Europäischer Betriebsrat (6.12.2013)
ÖGB über den Europäischen Betriebsrat (6.12.2013)
Definition Europäischer Betriebsrat (6.12.2013)

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