Mutterschutz
Arbeitsleistung kann für die Gesundheit einer werdenden oder stillenden Mutter und ihres (un-)geborenen Kindes eine Gefahr darstellen. Die Mutter benötigt aber gleichzeitig Geld, um sich selbst und später das Kind zu versorgen. Um diesen ökonomischen Druck zum Schutz der Mutter und des Kindes zu reduzieren, wurde der Mutterschutz mit verschiedenen Schutzbestimmungen geschaffen.Ist eine Arbeitnehmerin schwanger, tritt grundsätzlich ab der Meldung bzw. Bekundung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber das Mutterschutzgesetz in Kraft. Arbeitnehmerinnen müssen die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin dem Arbeitgeber melden, sobald dies bekannt wird. Auf Verlangen haben werdende Mütter eine ärztliche Bestätigung über das Bestehen der Schwangerschaft und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entbindung vorzulegen. Trotzdem liegt es bei der Arbeitnehmerin, wann sie die Schwangerschaft bekannt geben möchte, da eine spätere Bekanntgabe der Schwangerschaft weder den Arbeitsvertrag noch andere Verpflichtungen verletzt und keine Sanktionen nach sich zieht.
Tipp:
Mit der Meldung der Schwangerschaft treten einige folgenreiche rechtliche Abläufe in Kraft. Damit alles klappt, kontaktiere vor der Meldung an den Arbeitgeber deine Arbeiterkammer oder Gewerkschaft?!
Das Mutterschutzgesetz gilt für dich unabhängig von
- deiner Staatsbürgerschaft
- deinem Alter
- deinem Einkommen
- deinem Familienstand
- der Dauer deines Dienstverhältnisses
- dem Ausmaß deiner Beschäftigung, sprich: der Arbeitszeit
Absolutes Beschäftigungsverbot
Das absolute Beschäftigungsverbot beginnt 8 Wochen vor und endet in der Regel 8 Wochen nach dem voraussichtlichen Geburtstermin. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten und Kaiserschnitt beträgt das Beschäftigungsverbot nach der Geburt mindestens 12 Wochen. Während dieser Zeit erhält die Mutter von der Krankenkasse Wochengeld. Ihr Arbeitgeber zahlt in diesem Zeitraum keinen Lohn bzw. Gehalt.Individuelles Beschäftigungsverbot
Zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Mutter und des Kindes kann das Beschäftigungsverbot vom Amtsarzt bzw. von der Amtsärztin oder dem Arzt bzw. der Ärztin der Arbeitsinspektion vor der Geburt erweitert werden.Besondere Beschäftungsverbote
Zusätzlich sind einige Arbeiten für werdende bzw. stillende Mütter auch vor dem Beschäftigungsverbot und 12 Wochen nach der Geburt verboten. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Frauen von jenen Arbeiten abgezogen werden, die für sie oder das Kind schädlich sein können. Im Zweifel entscheidet das Arbeitsinspektorat, ob ein Beschäftigungsverbot vorliegt oder nicht. Beispiele für solche Arbeiten sind:- Arbeit in Räumen, in denen geraucht wird (Gastronomie)
- Heben und Tragen von schweren Lasten
- Arbeiten unter Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen
- Arbeiten unter Einwirkung von Hitze, Kälte oder Nässe
- Arbeiten unter Zeit- und Leistungsdruck wie Akkord, Fließband usw.
- Arbeiten mit besonderer Unfallgefährdung
Kündigungsschutz
Für werdende Mütter und Eltern in Karenz bzw. Elternteilzeit besteht ein Kündigungs- und Entlassungsschutz. Der Schutz beginnt grundsätzlich mit Bekanntgabe der Schwangerschaft und dauert bis vier Monate nach der Entbindung. Wenn eine Karenz oder Elternteilzeit in Anspruch genommen wird, verlängert sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz. Dabei sind jedoch bestimmte Meldefristen einzuhalten.Ärztliche Untersuchungen, v.a. die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, können auch während der Arbeitszeit gemacht werden, wenn es der Mutter nicht möglich oder zumutbar ist, sie sonst durchzuführen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, während dieser Zeit Lohn bzw. Gehalt ganz normal weiterzubezahlen.
Papamonat
Um die Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung und Karenz zu steigern, wird immer wieder ein sogenannter „Papamonat“ diskutiert, in dem der Vater die ersten vier Wochen nach der Geburt zu Hause bleiben kann. Bisher ist der „Papamonat“ aber nicht gesetzlich geregelt.Quellen:
AK-Portal für schwangere Arbeitnehmerinnen (11.12.2013)Elternkalender der Arbeiterkammer(11.12.2013)
Arbeiterkammer zum Thema Mutterschutz(11.12.2013)
FAQ zum Mutterschutz und Musterbriefe (11.12.2013)
Arbeitsinspektorat zum Thema Mutterschutz (11.12.2013)
Informationen zum Papamonat (11.12.2013)