Politische Immunität

Als politische Immunität beschreibt man den Schutz eines politischen Amtsträgers/einer politischen Amtsträgerin vor Strafverfolgung aufgrund seines/ihres Amtes.

Ein Abgeordneter/eine Abgeordnete des deutschen Bundestages, des österreichischen Nationalrats oder der Bundesversammlung hat parlamentarische Immunität, die ihn/sie vor der Strafverfolgung schützt. Es findet dann keine Strafverfolgung statt. Die Immunität schützt aber nicht den Abgeordneten/die Abgeordnete selbst vor Strafe, sondern nur die Arbeitsfähigkeit des Parlamentes. Die Immunität kann daher auch vom jeweiligen Parlament aufgehoben werden.

Entweder der/die Abgeordnete verliert mit Ablauf seines/ihres Mandats die Immunität oder durch Beschluss des Parlamentes kann sie aufgehoben werden, damit er/sie wieder der normalen Gerichtsbarkeit unterliegt.

Ein Staatsoberhaupt genießt stets (völkerrechtliche) Immunität im In- und Ausland durch Völkergewohnheitsrecht, während seiner Amtszeit und für die Handlungen in seiner/ihrer Amtszeit - mit Ausnahme von Verbrechen gegen die Menschlichkeit bei Völkermord und ähnlichen Delikten.


Quellen

Walter, Robert/Mayer, Heinz/Kucsko-Stadlmayer, Gabriele (2007):
Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts. MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung: Wien.
Spitzer, Martin (2008): Inländische Gerichtsbarkeit und Immunität, ÖJZ 22. S. 872- 884. Online unter: http://www.wu.ac.at/privatrecht/team/spitzer/wissenschaft/publikationen/spitzeroejz_2008871-884 (29.5.2013)
http://www.uni-protokolle.de/Lexikon/Politische_Immunit%E4t.html (29.5.2013)



Zu dieser Seite haben beigesteuert: CM , Georg Heller und soppacher .
Seite zuletzt geändert: am Dienstag, 10. Dezember 2013 13:46:07 von CM.