Urheberrecht in Bezug auf Filesharing
von
Thomas Dlabaja, Klaus Faulhuber, Nicolai Leiche, András Török-Bognár, Peter Zipper
Vorwort
In folgenden Beiträgen werden verschiedenste Meinungen und Standpunkte in Bezug auf Filesharing und Urheberrecht dargebracht. Die wichtigsten Fragen die wir uns gestellt haben sind welche Strafen werden bei Filesharing vollstreckt, wie lauten die Gesetze in Bezug auf Filesharing und wie sieht das Strafmaß aus? Des Weiteren, wie sieht es mit dem Urheberrecht im Allgemeinen aus und wer vertritt die Rechte der Urheber?
Filesharing ist ein sehr umstrittenes Thema und darum auch in der Politik viel beredet. Es existieren schon zahlreiche Vorschläge, um das Filesharing zu unterbinden, welche (in Österreich) alle abgelehnt worden sind.
Das Urheberrecht ist eines der wichtigsten Gesetze und darum sollte man dies respektieren, aber man sollte es bei der Durchführung nicht übertreiben. Beispielsweise wurden bei den Strafen die wir angeführt haben, die Geldbeträge fast willkürlich vom Anwalt des „Opfers“ gewählt.
Was wir vermitteln wollen ist, dass besonders in den Bereichen des Filesharing und des Urheberrechts die Gesetze reformiert gehören. Die Gesetze von heute sind einfach nicht mehr zeitgemäß und darum ist es uns ein großes Anliegen dies aufzuzeigen, aber auch darzustellen, dass die Situation in Österreich bei weitem nicht so überspitzt ist wie in anderen EU-Ländern. Die angeblich kommende Reformierung des Urheberrechts ist eines der Kriterien gewesen, weswegen wir dieses Thema gewählt haben.
In diesen Beiträgen werden verschiedenste Fachbegriffe verwendet, dessen bedarf es einer Definition:
- Mit Filesharing bezeichnet man das direkte Weitergeben von Daten zwischen Benutzern des Internets meist unter Verwendung eines Peer-to-Peer-Netzwerkes.
- Ein P2P Netzwerk sind einfache Rechner-Vernetzungen ohne zentralem Server, das heißt jeder Rechner ist nur ein Client. Siehe dazu auch die Wiki-Seite Filesharing, Filehosting und Streaming
Inhalt
- Das Urheberrecht im Allgemeinen
- Filesharing
- Die AKM
- Urteile aufgrund von Filesharingaktivitäten
- Quellen
Das Urheberrecht im Allgemeinen (siehe dazu auch den Wiki-Artikel Urheberrecht)
Definitionen
Was sind Miturheber?
Miturheber sind Personen die bei der Erschaffung eines Werkes mitgewirkt haben. Als Miturherber hat man das Recht auf Schadensersatz bei Verletzung des Urheberrechts. Doch darf man als Miturheber das geschützte Werk nicht einfach so veröffentlichen, man muss sich zuerst mit den anderen Mit- & Ururhebern zusammen setzten und besprechen, ob sie es veröffentlichen wollen.
Was sind illegale Werke
Illegale Werke sind Werke, die ohne Einverständnis des Urhebers oder der Urheber erzeugt und veröffentlicht wurden.
Was ist die „public domain“?
Mit „public domain“ ist das Öffentliche Netzwerk gemeint. Also z.B. im Internet wären das Foren. Im richtigen Leben wäre das z.B. die Schule oder ein schwarzes Brett in der Öffentlichkeit.
Wann bin ich ein Urheber und welche Rechte habe ich als solcher?
Ein Urheber ist der Schöpfer eines Werkes. Das Urheberrecht wirkt in der Regel zunächst während der Lebenszeit des Urhebers und darüber hinaus 70 Jahre nach dessen Tod. Bei Miturhebern ist es der Längstlebende, der für die Wirkung des Urheberrechts ausschlaggebend ist.
In Österreich gibt es eine Schutzfrist für Urheberpersönlichkeitsrechte. Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind bis 70 Jahre nach dem Tod des/der UrheberIn geschützt. Danach sind die Werke Teil der „public domain“, sie werden ein öffentliches Gut, über das jede/r verfügen kann. Doch dazu später mehr.
Durch das Urheberrecht werden persönliche und geistige Schöpfungen eines Menschen auf zahlreichen Gebieten, wie literarischen, musikalischen, dramaturgischen, künstlerischen, architektonischen, filmischen und noch vielen anderen Werkformen, geschützt. Dies beinhaltet insbesondere auch Darstellungen wissenschaftlicher Art, also Skizzen, Pläne, Karten oder Zeichnungen.
Eine persönliche geistige Schöpfung erfordert eine sogenannte Schöpfungshöhe. Die Schöpfungshöhe wird nicht schematisch bestimmt, denn jeder Schöpfungsfall ist anders und wird in Grenzfällen meist von einem Gericht festgelegt.
Wann darf ich ein Werk veröffentlichen?
Das Werk eines Urhebers ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der „public domain“ zugänglich gemacht worden ist, oder wenn die Schutzfrist des Werkes abgelaufen ist. Die öffentliche Mitteilung des Inhaltes eines Werkes der Literatur, oder der Filmkunst ist dem Urheber vorbehalten, solange weder das Werk, noch dessen wesentlicher Inhalt mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht ist.Als ein schönes Beispiel hierzu könnte man ein Orchester nehmen:
Wenn ich mit meinem Smartphone die Aufführung eines Orchesters aufnehme, darf ich diese nicht abspielen bis das Orchester diese Aufführung gratis der „public domain“ zur Verfügung gestellt hat. Oder bis jeder einzelne Musikant des Orchester gestorben ist.
Laut §16 Verbreitungsrecht:
''"Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.
Dem Verbreitungsrecht unterliegen - vorbehaltlich des § 16a - Werkstücke nicht, die mit Einwilligung des Berechtigten durch Übertragung des Eigentums in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht worden sind.“''
Was kann ich tun um mein Recht einzufordern, wenn jemand dagegen verstößt?
Um dein Recht einzufordern gibt es vier Möglichkeiten die du hast:
- Unterlassung: Der Täter/die Täterin hat was er/sie illegal getan hat, ab dem Zeitpunkt der gewonnenen Klage, oder der gerichtlichen einstweiligen Verfügung zu unterlassen.
- Beseitigung: wurden illegale Werke erstellt, müssen diese vernichtet werden.
- Angemessenes Entgelt: Der Täter/die Täterin hat dir ein angemessenes Entgelt für sein illegal erbrachtes Tun zu zahlen.
- Schadenersatz: Heißt was der/die Täterin dir an ideellem oder konkretem Schaden zugefügt hat, muss er/sie doppelt so hoch als Entgelt zurückzahlen.
§ 87b Anspruch auf Auskunft:
„Wer in einem auf dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist, kann Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren und Dienstleistungen verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig im Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre und nicht gegen gesetzliche Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde; zur Erteilung der Auskunft sind der Verletzter und die Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig:
- rechtsverletzende Waren in ihrem Besitz gehabt
- rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch genommen
- für Rechtsverletzungen genutzte Dienstleistungen erbracht haben“
Wie schütze ich meine Urheberschaft?
Es ist doch sicher jedem schon einmal passiert. In der Arbeit, in der Schule und vielleicht sogar schon im Kindergarten. Du hast etwas gemacht und jemand anderes hat es dir nachgemacht und gesagt es sei sein eigener Verdienst gewesen. Und keiner wollte glauben, dass es wirklich deines ist. Die Urheberschaft regelt dieses Problem.Laut § 19 Schutz der Urheberschaft:
a. „Wird die Urheberschaft an einem Werke bestritten oder wird das Werk einem anderen als seinem Schöpfer zugeschrieben, so ist dieser berechtigt, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen. Nach seinem Tode steht in diesem Fällen den Personen, auf die das Urheberrecht übergegangen ist, das Recht zu, die Urheberschaft des Schöpfers des Werkes zu wahren.
b. Ein Verzicht auf dieses Recht ist unwirksam!“
Kann ich mein Urheberrecht übertragen?
Nein, es ist nicht möglich das Urheberrecht zu übertragen. Man könnte sagen, das Urheberrecht ist eine Bürde, die man sich selbst zuzuschreiben hat. Eine Bürde ist unübertragbar. Genauso ist es mit dem Urheberrecht. Das Urheberrecht kann man nur vererben.Laut § 23 4. Übertragung des Urheberrechtes:
a. "Wird die Verlassenschaft eines Miturhebers von niemand erworben und auch nicht als erbloses Gut vom Staat übernommen, so geht das Miturheberrecht auf die anderen Miturheber über. Dasselbe gilt im Falle des Verzichtes eines Miturhebers auf sein Urheberrecht, soweit dieser Verzicht wirkt.
b. Im Übrigen ist das Urheberrecht unübertragbar
c. Geht das Urheberrecht auf mehrere Personen über, so sind auf sie die für Miturheber (§ 11) geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden“
Kann ich jemand anders erlauben mein Werk zu benutzen?
Ja, ich kann ohne große Schwierigkeiten anderen Unternehmen oder Eigenunternehmern mein Werk „borgen“, diese dürfen es nicht als ihr eigenes verkaufen und dürfen nur abgemachte Prozesse damit durchführen.Laut § 28 Übertragung der Werknutzungsrechte:
a. „Ist nichts anderes vereinbart, so kann ein Werknutzungsrecht mit dem Unternehmen, zu dem es gehört, oder mit einem solchen Zweige des Unternehmens auf einen anderen übertragen werden, ohne dass es der Einwilligung des Urhebers bedarf.
b. Ferner können, wenn der Werknutzungsberechtigte zur Ausübung seines Rechtes nicht verpflichtet ist und mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat, ohne dessen Einwilligung übertragen werden:
#Werknutzungsrechte an Sprachwerken und Werken der der im § 2, Z 3, bezeichneten Art, die entweder auf Bestellung des Werknutzungsberechtigten nach seinem den Inhalt und die Art der Behandlung bezeichnenden Plane oder bloß als Hilfs- oder Nebenarbeit für ein fremdes Werk geschaffen werden;
#Werknutzungsrechte an Werken der Lichtbildkunst (Lichtbildwerken) und des Kunstgewerbes, die auf Bestellung oder im Dienst eines gewerblichen Unternehmens für dieses geschaffen werden.“
Von Nicolai Leiche
Filesharing (siehe dazu auch die Wiki-Seite Filesharing, Filehosting und Filestreaming)
Definitionen
Was ist Filesharing?
Unter Filesharing versteht man das Bereitstellen von digitalem Material über das Internet. Dies kann von freier Software bis zum neuesten Kino-Hit alles sein.
Was ist ein Torrent?
Bei einem Torrent gibt es immer Seeder und Peers. Die Seeder stellen die Dateien zur Verfügung und die Peers laden selbige in Paketen herunter und stellen die bereits heruntergeladenen Pakete zum Download zur Verfügung, was rechtlich umstritten ist.
Was ist ein One-Click-Hoster?
One-Click-Hoster oder sogenannte OCHs sind Webseiten, auf denen man teils gratis teils für ein Entgelt Dateien hoch- und runterladen kann. Sie werden sehr häufig für urheberrechtlich geschütztes Material eingesetzt, dennoch werden auch häufig legale Dateien darüber ausgetauscht. Jede Datei wird mit einem Link versehen, der dann per E-Mail, in Foren oder Ähnlichem geteilt werden kann. Die meisten OCHs haben ein Bonusmodell, da sie Werbeanzeigen schalten. Für jeden Gratis-Nutzer, der immer Werbung eingeblendet bekommt und die Datei downloadet gibt es Punkte. Diese Punkte kann man später für Gutscheine oder Ähnliches einlösen.
Ist Filesharing eine rechtliche Grauzone? Oder doch illegal?
Jeder von uns hat schon einmal Musik oder Filme aus dem Internet gezogen. Wir Schüler haben ja auch nicht immer das Geld, um uns die CDs zu kaufen und oft ist es uns den Preis nicht wert. Doch machen wir uns mit unseren Handlungen nicht eigentlich strafbar? Oft hört man von der GEMA oder der AKM, die meinen, Filesharing gehöre zu einem der größten Verbrechen überhaupt. Es ist schließlich eine Verbreitung des Werkes und damit illegal.
„Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.“- §16 Abs. 1 UrhG
Die Öffentlichkeit ist ein dehnbarer Begriff. Denn es gibt verschiedenste Arten, Content, also Inhalte, zu Verfügung zu stellen.
1. Torrent-Downloads
- Einfach und für jeden zugänglich
- Leicht zu überwachen
- Torrent-Downloader überall verfügbar
- Man stellt immer Dateien zu Verfügung
2. Foren
- Enthalten Links zu One-Click-Hostern
- Sind der Öffentlichkeit zugänglich
- Links lassen sich meist nur mit einem Account öffnen
- Man stellt beim Download nichts zur Verfügung
- Meist in RAR-Archive gepackt
3. Webportale
- Enthalten meist direkte Download-Links
- Oder auch Links zu One-Click-Hostern
- Sind vollkommen öffentlich zugänglich
- Man stellt beim Download nichts zur Verfügung
- Meist in RAR-Archive gepackt
Somit ist es beim Download bereits eindeutig geklärt: Torrent-Downloads sind illegal, da man automatisch mit anderen teilt. Doch was Foren und RAR-Archive mit kryptischen Namen angeht, bewegt man sich in einer rechtlichen Grauzone, die einfach nicht durch das Gesetz abgedeckt wird, da man den Link ja nicht grundsätzlich der Öffentlichkeit verfügbar macht sondern einem Forum mit einigen tausend Nutzern, was in etwa wie ein Verein betrachtet werden kann in dem CDs herumgereicht werden.
Bei Webportalen machen sich ausschließlich die Betreiber strafbar, doch da die Server oft in Staaten liegen, deren Urheberrecht weitaus mehr Lücken aufweist, ist die Strafverfolgung unmöglich, da die Aktivität nicht illegal ist.
Grundsätzlich gibt es des Weiteren das Recht, Privatkopien für nicht kommerzielle Zwecke anzufertigen:
„(1) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf Papier oder einem ähnlichen Träger zum eigenen Gebrauch herstellen.
(2) Jedermann darf von einem Werk einzelne Vervielfältigungsstücke auf anderen als den in Absatz 1 genannten Trägern zum eigenen Gebrauch zu Zwecken der Forschung herstellen, soweit dies zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.“-§42 UrhG
In keinem Wort wird erwähnt, dass die Vervielfältigung von einem originalen Träger stammen muss. Es könnte auch die Kopie einer Kopie einer Kopie sein.
Eine Verbreitung über das Internet ist also immer gefährlich, da man das Gesetz verschieden auslegen kann. Aber der reine Download von Content zur Privatnutzung ist in Österreich derzeit nicht strafbar.
Was habe ich zu befürchten, wenn ich uploade?
Grundsätzlich hat der Urheber einen Unterlassungsanspruch, sowie Schadenersatzanspruch und Beseitigungsanspruch.
Man kennt es aus Deutschland. Computer werden beschlagnahmt und manche der Uploader sehen ihren PC nie wieder.
Doch was dürfen die Rechteinhaber wirklich verlangen?
Der Unterlassungsanspruch besagt nur, dass die illegale Aktivität eingestellt werden muss, aber das Ganze hat einen Haken: den Beseitigungsanspruch. „Der Verletzte kann insbesondere verlangen, dass die Vorschriften dieses Gesetzes zuwider hergestellten oder verbreiteten sowie die zur widerrechtlichen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke vernichtet und dass die ausschließlich oder überwiegend zur widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Mittel (Formen, Steine, Platten, Filmstreifen und dergleichen) unbrauchbar gemacht werden.“-§82 UrhG
Das Gesetz drückt sich hier wieder unklar aus. Es könnten Mittel zur kommerziellen Herstellung gemeint sein, aber auch CD-Rohlinge, Festplatten oder gar ganze PC-Systeme von Privatanwendern. Somit könnte nicht nur kommerziellen Herstellern von Raubkopien die Zerstörung ihrer Investitionen drohen, sondern auch Privatanwendern der Verlust derer PCs sowie der darauf vorhandenen Daten.
Auch ein Entgelt als Schadensersatz wird fällig. Dieses richtet sich nach der Häufigkeit des Downloads und dem Preis des Werkes beziehungsweise der Werke. Auch wenn der Großteil der Downloads nicht in der Motivation geschehen ist Geld zu sparen, da den Downloadern das Werk das Geld nicht wert war, wird der Schadenersatz so berechnet.
Doch was ist wirklich zu befürchten?
In Österreich vergleichsweise wenig, da es kaum Anwaltskanzleien gibt die gezielt nach österreichischen Uploadern sucht. Allerdings kann es bei zu hohem Traffic oder ähnlichem dazu kommen, erwischt zu werden. Vom Uploaden ohne ausreichenden Schutz ist also abzuraten.
Schadet Filesharing wirklich den Urhebern?
Dies ist umstritten. Es gibt mehrere Studien die belegen, dass dem nicht so ist. Darunter auch eine EU-Studie. Das Institute for Prospect Technological Studies, welches zum Wissenschaftsdienst der EU-Kommission gehört, konnten einige Fakten feststellen, welche schon seit langem von berühmten Filesharern gepredigt werden. Laut der Studie sehen Verbraucher illegale Downloads nicht als Ersatz zum legalen Musikerwerb und der Großteil der illegal konsumierten Musik wäre ohnehin nicht gekauft worden, auch wenn der Nutzer keinen Zugriff auf illegale Quellen hätte. Auch konnte die Studie nachweisen, dass illegale Downloads einen positiven Effekt auf den Verkauf in legalen Musikshops haben.
Eine andere Studie von Robert G. Hammond, die am 7. Mai 2012 veröffentlicht wurde besagt dass Alben, die vor ihrer Veröffentlichung im Internet kursieren besser verkauft werden. Eine Studie der Harvard Business School von 2009 kommt zu einem ähnlichen Ergebnis und bestätigt damit Hammonds Aussage.
Laut der Studie „Copy Culture“ der Columbia Universität, die auch von Google mitfinanziert wurde, kaufen Filesharer weitaus mehr Musik als andere Menschen. Filesharer besitzen im Durchschnitt eine Bibliothek mit 3917 Songs von denen 1034 legal erworben sind, das sind ungefähr 26%. Die, die keine P2P-Netzwerke nutzen, haben im Schnitt eine Bibliothek von nur 627 Songs von denen 376 legal gekauft sind. Der Rest ist von Freunden oder Verwandten gerippt. Filesharer kaufen damit im Durchschnitt 658 Songs mehr als Nichtfilesharer, was bei einem Preis von 0,99€ pro Song eine Summe von 651,42€ an Mehrkäufen ausmacht.
Die AKM
Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger
Musikverleger, kurz AKM genannt, gibt es in ihrer jetzigen Form seit 1948. Diese staatliche legitimierte Verwertungsgesellschaft wahrt die Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von Komponisten, Textdichtern und Verlegern. Die AKM hat ihren Sitz in Österreich.
Die AKM ist ein wirtschaftlicher Verein. Die Rechtsfähigkeit beruht auf staatlicher Verleihung. (In Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften erlangt man Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung).
In Deutschland heißt die Verwertungsgesellschaft GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte).
Aus dem Urheberrecht ergeben sich automatisch Nutzungsrechte die ausschließlich den Urheber vorbehalten sind. Da der Urheber kaum imstande ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen kann er sie an andere juristische Personen oder an eine Verwertungsgesellschaft übertragen.
Um durch die AKM vertreten zu werden, müssen Urheber (Komponisten, Textdichter, Verleger, Erben) Mitglied werden und mit der AKM einen Berechtigungsvertrag abschließen.
Rundfunksender, Fernsehsender, Veranstalter von Live – Musik, Straßenfeste, usw. erwerben bei der AKM gegen Bezahlung die Nutzungsrechte für die gespielten Werke. Nach einem eigenen Verteilerschlüssel werden die so genannten Tantiemen an die Urheber bzw. Erben ausbezahlt. (Tantiemen sind veränderliche Vergütungen, die aus einem Anteil des Umsatzes oder Gewinns bestehen).
Schon im Jahre 1902 wurde gesetzlich festgehalten, dass es zur öffentlichen Aufführung eines musikalischen Werkes die Genehmigung des Urhebers bedarf.
Mit Stand 2009 vertritt die GEM/AKM über 2 Millionen Musikurheberrechte aus aller Welt und die Daten von mehr als 8,5Millionen Werken.
Die wichtigsten Arten der vergütungspflichtigen öffentlichen Musiknutzung:
*Aufführungen von Berufsmusikern, aber auch von Hobbymusikern
*Darbietung von Filmen oder Diaschauen (Kino oder Gemeindesaal)
*Abspielen von Ton- oder Bildtonträgern, Radio- oder Fernsehsendungen.
*Wiedergabe von Musik durch Computer, Internetradios und mit Hilfe von Speichermedien wie z. B. USB-Sticks oder MP3-Playern.
*Verbreitung von Musik durch Radio und Fernsehen.
*Vermieten oder Verleihen von Ton- und Bildtonträgern.
*Herstellung von Ton- oder Bildtonträgern. Wenn allerdings zu rein privaten Zwecken Musik vervielfältigt wird, hat man die Vergütung bereits beim Kauf des Leemediums und des Vervielfältigungsgerätes mitbezahlt.
*Musik im Internet oder anderen digitalen Netzen.
Muss ich nun, wenn ich gemeinsam mit Freunden Musik höre, Gebühren bezahlen?
Grundsätzlich nicht, solange die Musik in den eigenen vier Wänden gespielt wird. Wenn die Musik öffentlich gespielt wird, ist es anders. Was öffentlich und privat ist, ist meist schwer zu trennen und wird meist im Einzelfall entschieden.Der Betreiber einer Diskothek, eines Clubs oder Veranstalter eines vergleichbaren Betriebes muss Lizenzzahlungen an die AKM entrichten. Egal ob nur CDs oder MP3s abgespielt werden. Auch wenn eine Live-Band auftritt, müssen Gebühren entrichtet werden.
Für Diskotheken gelten folgende Tarifbestimmungen: Hat der Veranstaltungsraum eine Größe von 100 m² und wird mehr als an 16 Tagen im Monat Musik gespielt, müssen jährlich 4001,89 € bezahlt werden. Für jede weiteren angefangenen 100m² sind 2066,53 € zu entrichten. Die Wiedergabe von Hintergrundmusik kostet bis zu einer Raumgröße vom 100m² jährlich 215,40 €.
Die GEMA/AKM ist oft Bestandteil von Diskussionen über Urheberrechte, Privatkopie, Webradio und Filesharing. Doch es gibt in Österreich auch einige andere Verwertungsgesellschaften, wie die Austro Mechana, die LSG und weitere. Es ist oft nicht ganz klar welche Rechte sich der Käufer durch die Lizenzabgaben erwirbt. In einer Online- Petition vom 19. Mai 2009 forderten Künstler und Veranstalter eine Korrektur der GEMA/AKM-Vorschriften hinsichtlich einer besseren Transparenz. Die Petition befindet sich seit Juli 2009 in der parlamentarischen Prüfung. Seit dem 5. März 2009 kann man mit einer deutschen IP- Adresse viele Musikvideos auf YouTube nicht mehr abspielen, weil nach dem Ablauf des ursprünglichen Vertrages bislang keine Einigung über neue Vertragsbedingungen zwischen YouTube und der GEMA erzielt wurde.
Von Klaus Faulhuber
Urteile aufgrund von Filesharingaktivitäten
Österreichische Urteile zu Filesharingaktivitäten sind ausgesprochen rar. Durch die geringe Einwohnerzahl ist dies auch mehr als nur logisch, da es sich in Österreich nicht lohnen würde, Anwaltskanzleien auf die Jagd nach österreichischen Filesharern zu schicken. Dennoch hatten auch in Österreich schon ein paar Aktivitäten aus diesem Bereich Aufmerksamkeit auf sich gezogen.1) Tochter eines Tirolers lud 1600 Titel auf LimeWire hoch
2008 gab es eine Klage von der Verwertungsgesellschaft LSG gegen den Tiroler Wilfried F. Seine minderjährige Tochter hatte auf seinem PC die Filesharing-Software „LimeWire“ installiert und auf dieser Plattform rund 1600 Musiktitel zum Download bereitgestellt.Die LSG meinte, Herr F. solle für die Zukunft eine Unterlassungserklärung unterschreiben und einen pauschalisierten Schadenersatz zahlen. Da der Tiroler nicht wissen konnte, dass seine Tochter mit dieser Software auch Daten zum Download bereitstellen konnte, wurden die Anklagen der LSG in mehrfacher Instanz abgewiesen. In diesem Fall hatte Herr F. ein ziemliches Glück, da es genügend andere Urteile gibt, bei denen die Erziehungsberechtigten für ihre Kinder haften müssen.
2) Telekom Austria und DigiProtect
In diesem Fall, welcher sich 2009 ereignet hatte, versendete die Telekom Austria (heute A1) an einige Kunden ein Warnschreiben, in denen sie darauf hingewiesen wurden, dass das deutsche Unternehmen DigiProtect einen Antrag auf Herausgabe der IP-Adressen dieser Kunden gestellt hatte, da Verdacht auf Filesharing bestünde. Die TA lehnte dies allerdings nach österreichischem Recht ab, wodurch bis heute keine Konsequenzen entstanden sind.Von András Török-Bognár
Quellen
Vorwort
https://www.gema.de/presse/10-fragen-10-antworten.html
http://www.akm.at/Programm-Meldung/Fragen_und_Antworten/
http://de.wikipedia.org/wiki/AKM_(Gesellschaft)
Das Urheberrecht im Allgemeinen
http://www.bmukk.gv.at/medienpool/15917/faq_haller.pdf
http://www.jugendinfowien.at/fileadmin/daten/jugendinfo/PDF/Broschueren/copyright.pdf
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/172/Seite.1720400.html
http://juridicum.univie.ac.at/fileadmin/dissertationen/gutman_urheberrecht.pdf
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001848
http://ec.europa.eu/internal_market/copyright/index_de.htm
iOS-App „Gesetze AT“
Filesharing
iOS-App „Gesetze AT“
http://futurezone.at/netzpolitik/11999-auch-in-oesterreich-werden-filesharer-verklagt.php
http://www.heise.de/newsticker/meldung/Studie-Filesharer-kaufen-mehr-Musik-als-Nicht-Filesharer-1730464.html
http://www.telemedicus.info/article/2296-Studie-Filesharing-schadet-dem-Plattenverkauf-nicht.html
Die AKM
https://www.gema.de/presse/10-fragen-10-antworten.html
http://www.akm.at/Programm-Meldung/Fragen_und_Antworten/
http://de.wikipedia.org/wiki/AKM_(Gesellschaft)
Urteile aufgrund von Filesharingaktivitäten
http://fm4.orf.at/stories/1650310/